Vergaberecht NRW

Aus gegebenem Anlass gehen wir hier einmal auf das in NRW geltende Vergaberecht ein. Kurz zusammengefasst, ist ein Auftraggeber des öffentlichen Rechts (also z.B. die Stadt Mettmann) an bestimmte Verfahren gebunden, wenn er eine Dienstleistung, Lieferung oder Bauleistung beauftragen muss. Dabei gibt es – abhängig von Art und Umfang der zu beauftragenden Leistung – unterschiedliche Verfahren.

  1. Nicht offenes Verfahren
    Der Auftraggeber (also etwa die Stadt Mettmann) schreibt eine beliebige ANzahl Unternehmen an und bittet diese um Abgabe eines Angebots für ein bestimmtes Vorhaben. Die Frist für den Abgabe der ANgebote (Teilnahmefrist) beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Anfrage.
    Das nicht offene Verfahren ist relativ flexibel in seiner Durchführung u.a. bei der Aushlandlung von Fristen. Allerdings ist die Zahl der Bieter naturgemäß überschaubar.
  2. Verhandlungsverfahren
    Bei diesem Verfahren teilt der Auftraggeber öffentlich mit, dass er beabsichtigt, ein bestimmtes Projekt in Auftrag zu geben. Jeder, der ein Angebot dafür abgeben möchte, kann die innerhalb der gesetzten Frist tun. Für gewöhnlich beträgt auch hierdie Frist 30 Tage. Der Autraggeber kann in mehreren Phasen der Ausschreibung nach unterschiedlichen Kriterien Bieter ausschließen (die Bieter können dagegen ggf. gerichtlich vorgehen). In der letzten Phase müssen in jedem Fall noch soviele Bieter übrig sein, dass der Wettbewerb gewährleistet ist. Das ist jedoch nicht näher definiert und unterliegt daher der Rechtsprechung.
    Der Auftraggeber allein entscheidet über die Zuschlagskriterien. Dies jedoch zu Beginn des Verfahrens.
  3. Wettbewerblicher Dialog
    Dieses Verfahren verhält sich im Wesentlichen wie das Verhandlungsverfahren. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben und muss dem Auftraggeber die Möglichkeit geben, zu beurteilen, ob es grundsätzlich geeignet ist, den Auftrag auszuführen. Der Auftraggeber eröffnet mit ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können.
    Wenn der öffentliche Auftraggeber der Meinung ist, ein befriedigendes Angebot erhalten zu haben, schließt er den Dialog ab und informiert die verbliebenen Bieter darüber. Diese können dann ein abschließendes Angebot abgeben, es kann noch weitere Verhandlungen über Details (finanziell und ide Ausführung betreffend) geben und irgendwann erhält irgendwer dein Auftrag.

Vereinfacht dargestellt hat ein öffentlicher Auftraggeber also einige Möglichkeiten, Aufträge zu vergeben. Die Anforderungen sind dabei gesetzlich geregelt. Die einzelnen Verfahren sind mehr oder minder aufwändig. Das dient in erster Linie der Vermeidung von Korruption, die es in der Vergangenheit immer wieder gegeben hat. Es soll schlichtweg nachvollziehbar sein, aufgrund welcher Kriterien welcher Bieter einen Auftrag erhalten hat. Es ist daher auch grundsätzlich zu begrüßen, dass (unterlegene) Bieter Rechtsmittel einlegen können.

Entscheidend für das angewandte Verfahren ist der finanzielle Rahmen des Projektes und das Ziel des Auftraggebers. Nicht öffentliche Verfahren sind sehr einfach durchzuführen, begrenzen aber die Zahl der Angebote auf die der anvisierten Bieter. Verhandlungsverfahren sind etwas aufwändiger und können mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Der Punkt ist: Die Stadt Mettmann kann am Ende des Verfahrens entscheiden, ob die beabsichtigte Wirtschaftlichkeit für das anvisierte Projekt durch die teilnehmenden Bieter erreicht werde kann, Es gewinnt als nicht zwingend der billigste Bieter, sondern der mit dem besten Konzept, wenn man so will.

Dazu muss man natürlich willen sein, die Ausschreibung bis an ihr Ende zu begleiten.

Die Rechtslage in NRW ist hier nachzulesen:

https://www.vergabe.nrw.de/vergaberechtvorschriften