§ 1 Zweck des Vereins
Der Bürgerverein Ob-
1.1 den Heimatgedanken der beiden Hohnschaften zu fördern
1.2 Mitarbeit bei kommunalen Fragen, welche die Hohnschaften betreffen.
1.3 Jugend und Altersfürsorge, insbesondere durch Projektarbeit u.ä.
Jugendbegegnungsstätte, Bolzplatz, Vortragsveranstaltungen
Den Zweck unter c) verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise
im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ( „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff.AO). Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Bürgerverein Ob-
Sitz des Vereins ist 40822 Mettmann . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jeder volljährige, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche
Bürger werden, vornehmlich die Bewohner von Ob-
außerhalb Mettmanns wohnende Freunde der Hohnschaften Ob-
können dem Verein beitreten. Die Anmeldung zur Aufnahme als Mitglied ist an den
Vereinsvorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme.
3.2. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a. durch Tod,
b. durch förmliche Ausschließung, die durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen kann
c. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch den Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht entrichtet
worden sind,
d. bei vereinsschädigendem Verhalten
e. durch Austritt, der dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen ist; er kann nur zum Ende
des Kalenderjahres erklärt werden,
f. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
3.3. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
3.4. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
4.1 Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Sie sind zeitnah auszugeben. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
4.2 Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins
5.1 die Mitgliederversammlung
5.2 der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer und
seinem Vertreter und dem Kassenwart und seinem Vertreter besteht
5.3 der Beirat ( 11 Vereinsmitglieder )
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats werden von der Hauptversammlung auf die
Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vergabe der einzelnen Vorstands-
erfolgt durch einen Beschluss der Gewählten in gesonderter Sitzung. Der Vorstand soll
sich so zusammensetzen, dass die Interessen aller Mitglieder wahrgenommen werden
können. Wiederwahl ist zulässig.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins.
6.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten 3 Kalendermonate
einzuberufen. Außerdem finden Versammlungen der Mitglieder statt, zu denen von Fall zu
Fall vom Vorstand die gesamte Bürgerschaft der beiden Hohnschaften Ob-
Niederschwarzbach eingeladen werden kann.
Die Mitgliederversammlung beschließt im Besonderen über:
6.1.1 Jahresbericht des Vorstands
6.1.2 Rechenschaftsbericht des Kassenwarts
6.1.3 Entlastung des Vorstands
6.1.4 Neuwahl des Vorstands und Beirats
6.1.4.1 Diese erfolgt, wenn mindestens 30 % der Mitglieder anwesend sind,
bzw. ihre Stimme abgegeben haben.
6.1.4.2 Kandidatenlisten und Stimmzettel sind mit der Einladung an die
Mitglieder zu verteilen.
6.1.4.3 Mitglieder sind rechtzeitig zu Kandidatenvorschlägen anzusprechen.
6.1.5 Höhe der Mitgliedsbeiträge: Der Beitrag ist alljährlich mit Dreiviertel
Mehrheit zu beschließen. Er ist jährlich im Voraus zu entrichten.
6.1.6 Ausschließung eines Mitgliedes
6.1.7 Auflösung des Vereins
6.2 Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese
durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung
beantragen. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vor der Tagung zu erfolgen.
6.3 Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
Bei Beschlussfassung, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht
einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins, sowie über die Abwahl des Vorstandes und des Beirates, bedürfen der Zustimmung
von mindestens 30% der Mitglieder.
6.4 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
6.5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und
vom Protokollführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.
Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von 2 Monaten zugänglich sein.
Einwändungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich
gemacht worden ist, erhoben werden.
Mitglieder können die Protokolle bei einem Mitglied des Vorstandes oder des Beirats
einsehen.
6.6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des
Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes
7.1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt
einzeln, durch Beschluss der durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstands-
Beiratsmitglieder. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine
restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
7.2 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die
Verwaltung des Vermögens.
Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens
einmal jährlich zusammen tritt und über die ein Protokoll zu fertigen ist. Die Einladung ergeht
mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
den stellvertretenden Vorsitzenden.
Das Protokoll ist baldmöglichst dem Vorstand und dem Beirat zuzuleiten.
Das wird in der nächsten Vorstandssitzung verlesen; erfolgt kein Einspruch, so gilt es als genehmigt.
Mitglieder können das Protokoll jederzeit bei einem Mitglied des Vorstandes oder des Beirates einsehen.
Der Vorstand informiert die Mitglieder neben der Mitgliederversammlung einmal im Jahr über
seine Arbeit. Mitglieder können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt die
Zahlungen für den Verein gegen Quittung in Empfang; Zahlungen für die Vereinszwecke darf
er nur auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung des
stellvertretenden Vorsitzenden leisten.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und
Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließende Verträge die
Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.
§8 Auflösung und Zweckänderung
8.1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 30 %
der Mitglieder beschließen (s. § 6 Abs. 4 dieser Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt
nach den Vorschriften des BGB.
8.2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes geht
das Vereinsvermögen anteilig an die
Elterninitiative Kinderkrebsklinik e. V.
Bunslauer Weg 31
D-
und die
Alzheimer Gesellschaft Düsseldorf-
Bergische Landstraße 2
D-
Die Vereine haben das Vermögen dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach
Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Mettmann, im August 2000